Arbeit und Soziales
Arbeitsrecht
Darf ich in Deutschland arbeiten?
Ja, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG haben Sie die Erlaubnis zum Arbeiten. In diesem durch die Ausländerbehörde ausgestellten Dokument muss der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt sein. Sie können dann in Deutschland grundsätzlich jede Arbeit oder auch eine Ausbildung aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z.B. Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieherin/Erzieher - nähere Information finden Sie unter der Frage zur Anerkennung von Berufsqualifikationen). Sie können zudem als Leiharbeiternehmerin oder Leiharbeitnehmer arbeiten.
Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten. Jede Branche stellt besondere Anforderungen an eine Gründung, die zu beachten sind. Dabei kann es sich um berufsrechtliche Regelungen, um besondere Genehmigungen oder auch um versicherungsrechtliche Fragen handeln.
Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder Ausbildung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.
Brauche ich eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation, um arbeiten zu dürfen?
Nein, nur für reglementierte Berufe (Informationen in deutscher und englischer Sprache) wie z. B. Ärztin/Arzt, Architektin/Architekt und Lehrerin/Lehrer ist eine Anerkennung Ihres außerhalb Deutschlands erworbenen Abschlusses erforderlich, wenn Sie in Ihrem Beruf in Deutschland arbeiten wollen.
In nicht reglementierten Berufen (Informationen in deutscher und englischer Sprache) können Sie ohne Anerkennung Ihrer Qualifikation arbeiten. Es gibt keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung. Eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist trotzdem sehr hilfreich, um eine Stelle zu finden, die Ihren Kompetenzen entspricht.
Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter können Ihnen die ersten Hinweise und Informationen zum Anerkennungsverfahren geben.
Weitere Beratung zur Anerkennung Ihrer außerhalb Deutschlands erworbenen Qualifikationen können Sie kostenlos und neutral bei den Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ erhalten. Die nächstgelegene Beratungsstelle können Sie hier suchen: www.netzwerk-iq.de (in deutscher und englischer Sprache).
Weitere Informationen zur Berufsanerkennung finden Sie online auf dem Portal www.anerkennung-in-deutschland.de . Informationen zum Anerkennungsverfahren gibt es in diesem Flyer.
Wenn es um die Anerkennung eines Hochschulabschlusses geht, finden Sie Informationen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) (in ukrainischer Sprache).
Wie lange darf ich an einem Tag arbeiten?
Mehr als acht Stunden am Tag dürfen Sie von Montag bis Samstag grundsätzlich nicht arbeiten. Bis zu zehn Stunden sind aber möglich, wenn Sie innerhalb eines halben Jahres den Durchschnitt von acht Stunden am Tag nicht überschreiten. In bestimmten Branchen gibt es zudem Ausnahmen.
Wo bekomme ich Hilfe, wenn mir zum Arbeiten noch bestimmte Kenntnisse fehlen?
In der Agentur für Arbeit werden Sie aufbauend auf Ihrer Qualifikation und Berufserfahrung beraten, ob und welche Maßnahmen Sie bestmöglich dabei unterstützen, einen passenden Arbeitsplatz zu finden.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Agentur für Arbeit in dem Ort, in dem Sie sich aktuell aufhalten. Über die „Dienststellensuche“ können Sie sich die Adresse anzeigen lassen.
Alternativ wenden Sie sich bitte an die Hotline der Bundesagentur für Arbeit unter der Nummer +49 911-178 7915. Dort wird Ihnen in ukrainischer oder russischer Sprache geholfen.
Wenn Sie Geld im Jobcenter beantragt haben, werden Sie zu den Fragen der Arbeitsuche, Vermittlung und Qualifizierung im Jobcenter beraten. Das Jobcenter kann Sie mit Leistungen zur Aktivierung und Eingliederung bei Ihren beruflichen Zielen unterstützen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner*innen, um zu besprechen, welche Unterstützung und Förderungen möglich und erforderlich sind.
Kann ich auch ohne Sprachkenntnisse eine Arbeit aufnehmen?
Eine Arbeitsaufnahme ist nicht zwingend von Ihren Sprachkenntnissen abhängig.
Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, dass Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich mit Ihrem Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen verständigen zu können. Für viele Berufs- und Tätigkeitsfelder ist es außerdem wichtig, dass Ihre Sprachkenntnisse in Deutsch ausreichend sind. In sogenannten reglementierten Berufen (Informationen in deutscher und englischer Sprache) kann es sein, dass ein bestimmtes Niveau deutscher Sprachkenntnisse zwingend erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Berufsausübung zu bekommen (siehe Frage 2.2.).
Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist daher immer sinnvoll (siehe Frage 4.2.).