Einreise
Einreise
Sind eine Einreise nach Deutschland und ein vorübergehender rechtmäßiger Aufenthalt kurzfristig sichergestellt?
Personen, die nicht Unionsbürger oder eine Staatsangehörigkeit von Island, Liechtenstein Norwegen oder der Schweiz haben, benötigen für einen rechtmäßigen längeren Aufenthalt in Deutschland normalerweise eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis nennt man „Aufenthaltserlaubnis“. In vielen Fällen muss diese Erlaubnis normalerweise vorab vor der Einreise vorliegen. Eine Aufenthaltserlaubnis, die vor der Einreise in einer Botschaft oder einem Generalkonsulat als Aufkleber im Pass erteilt wurde, nennt man „Visum“. Die Aufenthaltserlaubnis muss man beantragen. Sie werden nicht ohne Antrag der betroffenen Person ausgestellt. Näheres zu den Begriffen finden Sie unter Nummer 2.
Wegen der besonderen Situation in der Ukraine wurde zu diesen Regeln eine Ausnahmeregelung geschaffen: Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat hierfür eine Rechtsverordnung erlassen, mit der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit werden. Sie ist am 9. März 2022 in Kraft getreten und ist rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar.
Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen zu erleichtern und den Geflüchteten die Möglichkeit und die erforderliche Zeit für die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen.
Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine also zunächst einmal nicht. Dies gilt aber nicht für immer: Die Regelung ist nämlich zunächst bis zum 31. August 2022 befristet. Danach benötigen Kriegsflüchtlinge durchaus eine Aufenthaltserlaubnis. Da aber die Betroffenen keinen Einfluss darauf haben, wie lange die Behörde für die Bearbeitung eines Antrags benötigt, reicht eine Antragstellung innerhalb des Zeitraums, in dem man sich ohne Aufenthserlaubnis rechtmäßig in Deutschland aufhält. Der Antrag muss also – nach derzeitigem Stand - spätestens am 31. August 2022 bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. Informieren Sie sich rechtzeitig auf der Webseite der Stadt bzw. der Ausländerbehörde, ob Sie hierfür einen Termin reservieren lassen müssen oder der Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen fristwahrend online gestellt werden kann. Ist der Antrag gestellt, bleibt der Zustand „erlaubter Aufenthalt“ also bis zur Entscheidung über den Antrag erhalten – auch über den 31. August 2022 hinaus. Es wird eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Die Regel, dass man vor der Einreise für einen langfristigen Aufenthalt erst ein Visum benötigt, gilt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach der erwähnten Rechtsverordnung ausnahmsweise nicht.
Das bedeutet: Innerhalb des Zeitraums bis – nach derzeitigem Stand – zum 31. August 2022 muss eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgen.
Wichtig: Die erste Registrierung, die Verteilung, die Anmeldung bei der Meldebehörde und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind getrennte Vorgänge – manchmal werden sie gemeinsam erledigt, dies hängt aber letztendlich von der Organisation vor Ort ab. Im Zweifel fragen Sie nach.
Verwendete Quelle : https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr